Die Satzung des Vereins
Die Grundlage für unsere Arbeit

Die Vereinssatzung ist die Grundlage unserer Arbeit im Wirtschaftsverein für den Hamburger Süden. 

I. Der Name des Vereins lautet: Der Wirtschaftsverein e.V. Der Wirtschaftsverein hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

II. Der Verein bezweckt unter Ausschluss jedes auf Erwerb gerichteten Geschäftsbetriebes und bei besonderer Betonung seines regionalen Charakters die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder.

III. Eine parteipolitische Tätigkeit des Vereins ist nicht statthaft.

Das Geschäftsjahr des Wirtschaftsvereins ist das Kalenderjahr.

I. Der Wirtschaftsverein wird von einem drei- bis sechsköpfigen Vorstand geleitet. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und gegebenenfalls bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird in Abhängigkeit von den Arbeitsanforderungen vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat bestimmt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.

Falls kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl durch Akklamation erfolgen. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

III. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu wer-den. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Vorstandssitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Vorstandssitzung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Vorstandsmitglieder an einem Versammlungsort, ins-besondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Vorstandssitzung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Vorstandssitzung („Hybridform“), abgehalten werden, sofern eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Sitzung erfolgt und die virtuell teilnehmenden Vorstandsmitglieder ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

IV. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

V. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt wer-den.

VI. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

VII. Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.

 

I. Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens fünf, höchstens dreizehn Mitgliedern (ein-schließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite, der sich aus Vertretern wichtiger Wirtschaftszweige zusammensetzt.

II. Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.

III. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.

Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden.

I. Mitglieder des Vereins können sein:

Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende mit Sitz oder gewerblicher Niederlassung sowie Einzelmitglieder mit Wohnsitz im Hamburger Süden.

Ausnahmen vom Regionalprinzip sind zulässig.

In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszweckes verdient gemacht haben, Einzelmitglieder oder Ehrenmitglieder werden.

II. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Textform gegenüber dem Verein oder online über dessen Internetseite. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

III. Der Austritt eines Mitglieds kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresschluss ausgesprochen werden und muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Austretende Mitglieder verlieren mit dem Austritt jeden Anspruch auf das Vermögen des Wirtschaftsvereins.

IV. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Wirtschaftsverein ausschließen, insbesondere

  • wegen vereinswidrigen Verhaltens,
  • bei Verzug mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Nach Absendung der zweiten Mahnung müssen zwei Monate verstrichen sein und in dieser Mahnung muss der Ausschluss angedroht worden sein.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorsitzenden einzulegen. Der Vorsitzende hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

I. Der Vorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, so-weit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

II. Der Vorsitzende kann aus wichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorsitzenden beantragt.

III. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung der Rechnungslegung des Schatzmeisters,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des geschäftsführenden Vorstands oder ggf.
    des Geschäftsführers,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 3 II sowie von zwei Rechnungsprüfern
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr,
  • Beschlussfassung in den weiteren ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

IV. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

V. Alle Mitglieder des Wirtschaftsvereins haben gleiche Rechte. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bezweckt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst werden soll, bedarf der Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Ein verhindertes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

VI. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“), abgehalten werden, sofern eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt und die virtuell teilnehmenden Mitglieder ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

I. Die durch die Tätigkeit des Wirtschaftsvereins entstehenden Kosten sind möglichst niedrig zu halten.

II. Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird (§ 6 III).

Bemessungsgrundlage des Mitgliedsbeitrags ist, abgesehen davon, dass jedes Mitglied jährlich einen Mindestbeitrag zahlen soll, die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Einzelmitglieder zahlen den Mindestbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

III. Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

IV. Beitrag und Aufnahmegebühr sind binnen eines Monats nach Aufforderung an die Vereinskasse abzuführen.

I. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

II. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

I. Die Auflösung des Wirtschaftsvereins kann nur in einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wird der Wirtschaftsverein aufgelöst, so ist über die Verwendung des Vermögens des Wirtschaftsvereins Beschluss zu fassen.

II. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Stand 27. Juni 2022

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